Chrysal Schnecken Stop 150g

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Maulwurf, Schnecke & Co. Chrysal Schnecken Stop
Gehen Sie wirkungsvoll gegen Nacktschnecken vor mit Chrysal® Schnecken Stop! Dank einem besonderen Inhaltsstoff locken Sie mit dem Schutzmittel gezielt Nacktschnecken an. Diese vertrocknen nach der Aufnahme des Wirkstoffes in kurzer Zeit. Dem Granulat wurde blaue Farbe beigemischt: Dies vermindert das Risiko, dass Vögel versehentlich das Mittel aufnehmen. Ein hinzugefügter Bitterstoff verhindert die versehentliche Aufnahme des Schneckenkorns durch Klein- und Wildtiere.

Eine Dose Schnecken Stop von Chrysal® enthält 150 Gramm. Das Mittel ist sehr ergiebig: Pro Quadratmeter brauchen Sie nur etwa 0,6 Gramm, was circa 20 Granulatskörnern pro Quadratmeter entspricht. Schützen Sie Ihre Pflanzen effektiv vor Schneckenbefall mit Chrysal® Schnecken Stop! beachten Sie: Lesen Sie unbedingt vor Benutzung die Gebrauchs- und Warnhinweise auf der Rückseite der Verpackung!

Streudose

Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig.

Hersteller: Glanzit Pfeiffer GmbH & Co. KG
Inhalt: 150g
Wirkstoff: Metaldehyd 60g/kg (6%)

Bienengefährlichkeit: (B3), Bienen nicht gefährdend
Zulassungsnummer: 033274-66

Sicherheitshinweise: Für Kinder und Haustiere unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.

ACHTUNG! Berührung mit den Augen und Haut vermeiden. Beim Ausbringen daher geeignete Schutzhandschuhe tragen. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Staub nicht einatmen. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Beim Verschlucken sofort den Arzt rufen und die Verpackung vorzeigen. Nach der Arbeit Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen. Anwendung im Gemüsebau: Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern (W 207).

Hinweise zum Umweltverhalten: Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Landrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlung ist strafbar (NW 642). Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen (NW 466).
 

Maulwurf, Schnecke & Co.

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